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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reisebedingungen für Wiederverkäufer

Die Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge zwischen Felber Touristik – nachfolgend FT genannt – und Unternehmen, die als Wiederverkäufer Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a ff. BGB (Reiserecht) sind – nachfolgend Vertragspartner genannt. Das Reisevertragsgesetz findet hierzu keine Anwendung.

1. Angebote

Angebote bedürfen grundsätzlich der Schriftform, sind unverbindlich und freibleibend. An ein unterbreitetes Angebot ist FT bis zum Ablauf der vereinbarten Bindefrist gebunden. Bis Leistungsbeginn bleibt FT die Korrektur von Rechen-, Druck- und Schreibfehlern vorbehalten.

2. Vertragsabschluss
Verträge, einschließlich aller Abreden und Sonderwünsche, sollen zwischen FT und dem Vertragspartner mit unseren Formularen in Schriftform geschlossen werden. Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag des Vertragspartners ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das FT zehn Tage gebunden ist. Reklamiert der Vertragspartner die Änderungen nicht innerhalb dieser Frist, kommt der Vertrag auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ausschließlich dann,  wenn diese durch FT schriftlich bestätigt werden.

3. Zahlung
Nach Vertragsschluss muss, vorbehaltlich Sonderregelungen bei einigen Destinationen und Terminen, bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Reisepreises geleistet werden. Der Restbetrag muss spätestens 14 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen gezahlt werden. Bei Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der Vertragspartner verpflichtet, den Reisepreis sofort zu zahlen. Bei nicht fristgemäßer Begleichung fälliger Anzahlungen oder vereinbarter Gesamtgruppenpreise behält sich FT vor, Leistungen zu verweigern und nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Frist zurückzutreten, Schadensersatzansprüche zu stellen bzw. bei bereits begonnenen Reisen fristlos zu kündigen. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Bei Nichtantritt der Reise durch den Vertragspartner infolgedessen, kann FT eine Entschädigung nach Ziff. 6 des Vertrages verlangen. 

4. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot sowie in der Vertragsbestätigung. Ergänzungen, Veränderungen, Sonderwünsche und Zusatzleistungen bedürfen der Schriftform.
Die von FT in der Leistungsbeschreibung angegebene touristische Einstufung der Unterbringung des Vertragspartners bezieht sich auf die jeweilige landestypische Klassifizierung. Abweichungen einzelner Leistungen vom Vertragsinhalt sind soweit zulässig, insofern diese nicht von FT verschuldet werden, nicht erheblich sind und den Gesamtverlauf der Reise nicht beeinträchtigen. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. Bei Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird FT den Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnisnahme informieren. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Vertragspartner den Vertrag kostenfrei kündigen oder die Durchführung einer gleichwertigen Reise verlangen, insoweit es FT möglich ist eine solche ohne Mehrpreis aus dem eigenen Angebot anzubieten. FT behält sich die Abwicklung der Reise durch einen Kooperationspartner nach vorheriger Information des Vertragspartners vor.

5. Preise
Alle von FT ausgewiesenen Preise verstehen sich – insoweit nicht anders ausgewiesen – als Netto-Preise in Euro. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, beziehen sich die Preise auf Gruppen von mindestens 18 zahlenden Personen. Liegt der Reisetermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, so kann FT, sofern nachweisbar, auf Grund zwischenzeitlich eingetretener, nicht vorhersehbarer Umstände bis 21 Tage vor Reisebeginn eine Preiserhöhung von bis zu 5% des Gesamtgruppenpreises vornehmen. Dies gilt auch bei Änderung von z.B. Hafen- und Flughafensteuern, der für die Reise geltenden Wechselkurse sowie Beförderungskosten. Die Erhöhung ist dem Auftraggeber unverzüglich und in Schriftform mitzuteilen. Bei einer Erhöhung von mehr als 5 % des Gesamtgruppenpreises kann der der Vertragspartner unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Eine Erhöhung des derzeitigen inländischen Mehrwertsteuersatzes von 19%  oder eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes in den Zielländern berechtigt FT zur Berechnung der geänderten Mehrwertsteuer.

6. Rücktritt durch  den Vertragspartner
Der Vertragspartner ist, insofern vertraglich nicht anders vereinbart, bei Rücktritt verpflichtet pauschal folgende Stornogebühren an FT zu zahlen:

Bei Rücktritt bis 41 Tage vor Reisebeginn Rückgabe des Gesamtkontingents kostenfrei, Bearbeitungsgebühr pauschal 125,- Euro.

Bei Rücktritt zwischen dem 41. und dem 22. Tag pauschal 25% des Gesamtgruppenpreises.

Bei Rücktritt zwischen dem 21. und dem 15. Tag vor Reisebeginn pauschal 50% des Gesamtgruppenpreises.

Bei Rücktritt nach dem 14. Tag vor Reisebeginn pauschal 80 % des Gesamtgruppenpreises.

Bei Rücktritt ab drei Tagen vor Reisebeginn 100% des Gesamtgruppenpreises.

Bei Teilstornierung einer Gruppe durch den Vertragspartner wird mit dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Möglichkeiten von FT ein neuer Preis festgesetzt. Sollte keine Einigung zustande kommen gelten die genannten Pauschalsätze für die Stornierung des Gesamtkontingents. Eintrittskarten für Veranstaltungen werden bei Stornierung in voller Höhe berechnet, sofern diese durch FT  nicht gegen Auszahlung des Eintrittsgeldes durch den jeweiligen Veranstalter zurückgegeben werden können. Stornierungen bedürfen der Schriftform. Maßgeblich für die Einhaltung der Fristen ist der Zugang bei FT. Der Eingang muss durch den Vertragspartner nachgewiesen werden können. Bei allen aufgeführten Stornogebühren bleibt es dem Vertragspartner vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

7. Änderungen durch den Vertragspartner
Änderungen oder Umbuchungen nach Vertragsschluss durch den Vertragspartner berechtigen FT, sofern von FT keine höhere Entschädigung nachgewiesen werden kann, zur Erhebung eines Bearbeitungsentgelts von 30,- Euro . Umbuchungen der Gruppenreise bedürfen der einvernehmlichen Vertragsänderung. Kommt diese nicht zustande ergeben sich die Rechte beider Teile aus diesem Vertrag. Namens- und Personenänderungen können vom Vertragspartner bis Reisebeginn vorgenommen werden. Die durch die Änderung entstehenden Merkosten betragen, sofern von FT kein höherer Aufwand nachgewiesen werden kann, pauschal 30,- Euro Bearbeitungsentgelt.

9. Reiseabbruch
Liegt ein der Reiseabbruch eines Gruppenmitglieds des Vertragspartners (z.B. Krankheit) vor, wird sich FT bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung nicht genutzter Aufwendungen zu erreichen. Das gilt nicht für unerhebliche Leistungen oder wenn behördliche oder gesetzliche Bestimmungen eine Erstattung verhindern.

10. Rücktritt und Kündigung durch FT
Ist die Durchführung der Reise, wenn der Vertragspartner oder Mitglieder seiner Gruppe trotz Abmahnung weiter stören, für FT oder andere Personen nicht mehr zumutbar, kann der Vertrag durch FT fristlos gekündigt werden. FT hat infolgedessen Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Gruppenpreis, insofern keine Rückerstattungen von Leistungsträgern erfolgen. Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Erreicht der Vertragspartner die vertraglich festgehaltene Mindestteilnehmerzahl nicht, kann FT bis zwei Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. FT ist verpflichtet  den Rücktritt dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen und die bereits gezahlten Beträge zurück zu erstatten. Ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn sich der Vertragspartner mit Zahlungen, auch aus anderen Verträgen, im Verzug befindet. Die Entschädigungsansprüche richten sich in jedem Fall nach Ziffer 6.

11. Kündigung infolge höherer Gewalt
Sowohl FT als auch der Vertragspartner können den Vertrag kündigen, wenn die Reise durch höhere Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige Fälle, gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird und diese Umstände bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. FT kann in diesem Fall eine angemessene Entschädigung für erbrachte Leistungen verlangen.

12. Gewährleistung und Abhilfe
Der Vertragspartner kann Abhilfe (gleichwertige Ersatzleistung oder Beseitigung des Mangels) verlangen, insofern Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erfüllt werden. FT kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wird keine Abhilfe geschaffen, kann der Vertragspartner eine Minderung des  Gesamtgruppenpreises verlangen, insofern der Mangel bei FT oder einem Bevollmächtigten vor Ort angezeigt und nicht durch erhebliche Schwierigkeiten gegenüber FT unzumutbar ist. Bei Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Vertragspartner entstehen keine Ansprüche gegenüber FT.

13. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Vertragspartner hat bei auftretenden Leistungsstörungen die Pflicht soweit notwendig und zumutbar, mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Eine sofortige Information an Bevollmächtigte vor Ort, bzw. eine sofortige Mängelanzeige ist Voraussetzung für das Geltendmachen einer eventuellen späteren Preisminderung. Bei schuldhafter Unterlassung einer Anzeige kann keine Preisminderung verlangt werden. 

14. Haftung
FT haftet für die Richtigkeit der Vertragsausschreibung, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, eine gewissenhafte Organisation der Reise und eine ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit des Ziellandes, mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Ausgeschlossen ist eine Haftung für gelegentliche Störungen in der Strom-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie für die ständige Betriebsbereitschaft von Einrichtungen wie Swimmingpool oder Klimaanlage und für unerlaubte und ungesetzliche Handlungen einzelner Leistungsträger. Die Haftung ist auf die Höhe des dreifachen Gesamtgruppenpreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ansprüche können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie in Schriftform und innerhalb eines Monats nach Leistungsende vorgebracht werden. Maßgebend hierfür ist das Eingangsdatum bei FT. Für bestätigte Zusatzleistungen können Ansprüche nur in Höhe der für die Zusatzleistungen bezahlten Preise geltend gemacht werden.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Vertragspartner gegenüber dem Reisenden zuständig. FT bemüht sich nach aktuellem Wissensstand in der Auftragsbestätigung bzw. in späteren Reiseunterlagen um eine Information über die jeweiligen nationalen Bestimmungen, bezogen auf die vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen wird nicht übernommen.

16. Insolvenzschutz
FT ist nicht verpflichtet, Sicherungsscheine auszugeben. Händigt FT gegen Verlangen des Vertragspartners und nach Zahlungseingang Sicherungsscheine aus, so stellt FT im Fall der  Zahlungsunfähigkeit sicher, dass der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden.

17. Allgemeine Bestimmungen

Der Vertrag unterliegt dem deutschem Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Übersetzungen dienen lediglich der Information des Vertragspartners. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Gerichtsstand, auch für Mahnverfahren, ist Schwabach.